Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.08.2016, Az. 1 HK
Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung des Betrages gemäß Ziffer I. an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.
2.Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
3.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. 5.
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