OLG München - Endurteil vom 22.06.2017
23 U 3769/16
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 1873
DB 2017, 3062
DStR 2017, 2062
GmbHR 2017, 1094
MDR 2017, 1009
NZG 2017, 1437
NZI 2017, 723
ZIP 2017, 1368
ZInsO 2017, 1628
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 48/15

Pflicht des Geschäftsführers zur Rückgewähr von Zahlungen für Arbeitsleistungen in der Krise

OLG München, Endurteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 23 U 3769/16

DRsp Nr. 2017/9525

Pflicht des Geschäftsführers zur Rückgewähr von Zahlungen für Arbeitsleistungen in der Krise

1. Die Haftung des Organs für masseverkürzende Leistungen nach § 64 Satz 1 GmbHG kann nur dann entfallen, wenn der Gesellschaft ein dem Gläubigerzugriff unterliegender Vermögenswert zufließt.2. Insbesondere Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen abgegolten werden, sind masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2015, 6 U 169/14).

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.08.2016, Az. 1 HK O 48/15, dahingehend abgeändert, dass folgende neue Ziffer II. eingefügt wird:

II.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Erstattung des Betrages gemäß Ziffer I. an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. 5.