Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.06.2019 – 7 K 7092/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob ein Kanzleiabwickler ein Vermögensverwalter i.S. des § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ist.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsanwalt. Vom 02.12.2013 bis zum 12.04.2018 war er von der Rechtsanwaltskammer B zum Abwickler der Kanzlei der ehemaligen Rechtsanwältin X in C–Stadt bestellt. X hatte zum 07.10.2013 ihre selbständige Tätigkeit eingestellt.
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