OLG Celle - Urteil vom 01.09.2010
3 U 47/10
Normen:
StBerG § 68;
Fundstellen:
DStR 2011, 1292
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 12.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 241/09

Pflicht des Steuerberaters zum Hinweis auf Regressansprüche des Mandanten

OLG Celle, Urteil vom 01.09.2010 - Aktenzeichen 3 U 47/10

DRsp Nr. 2010/15836

Pflicht des Steuerberaters zum Hinweis auf Regressansprüche des Mandanten

Die Verpflichtung des Steuerberaters, den Mandanten auf eigene, Schadensersatzansprüche begründende Fehler hinzuweisen, beginnt nicht unmittelbar in dem Zeitpunkt, in dem der Berater die Möglichkeit, dass Schadensersatzansprüche gegen ihn selbst begründet wären, erkennt. Der gebotene Hinweis braucht vielmehr (nur) so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Mandant in die Lage versetzt wird, ohne Zeitdruck fachkundigen Rat einzuholen, um gegebenenfalls die drohende Verjährung seiner Ansprüche durch gerichtliche Geltendmachung zu hindern. Hierfür genügt - auch vor einer anstehenden Operation des Steuerberaters - in der Regel ein Zeitraum von 6 Monaten.

Die Berufung der Kläger gegen das am 12. März 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StBerG § 68;

Gründe: