Die Berufung der Kläger gegen das am 12. März 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von eines die vollstreckbare Forderung um 10 % übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet, die die jeweils zu vollstreckende Forderung um 10 % übersteigt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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