OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2003
23 U 222/01
Normen:
StBerG § 1 ; StBerG § 32 Abs. 1 ; StBerG § 33 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; RBerG Art. 1 § 1 ; RBerG Art. 1 § 4 Abs. 3 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 02.07.2001

Pflicht des Steuerberaters zur Beratung des Mandanten in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 23 U 222/01

DRsp Nr. 2004/2565

Pflicht des Steuerberaters zur Beratung des Mandanten in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten?

»1. Der Mandant kann von seinem Steuerberater Hilfeleistung in Steuersachen auf den in § 1 StBerG genannten Gebieten und mit dem in §§ 32, 33 StBerG beschriebenen Umfang erwarten. Weder der Steuerberatungsauftrag noch die im Zusammenhang damit beauftragte Lohnbuchhaltung verpflichten einen Steuerberater zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. 2. Ein Steuerberater, der seinen Mandanten aufgrund eines ausdrücklich über die Hilfeleistung in Steuersachen hinaus erteilten Auftrags in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten berät, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG. Bittet der Mandant den Steuerberater gleichwohl um eine entsprechende Beratung, so hat der Steuerberater ihn an einen Rechtsanwalt zu verweisen. 3. Aus einer einmaligen Äußerung zur Rechtslage kann nicht der Schluss gezogen werden, der Steuerberater wolle umfassend die Beratung auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts übernehmen.«

Normenkette:

StBerG § 1 ; StBerG § 32 Abs. 1 ; StBerG § 33 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; RBerG Art. 1 § 1 ; RBerG Art. 1 § 4 Abs. 3 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;

Tatbestand: