Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Veranlagungszeitraum 2015 entstanden ist und ob im Veranlagungszeitraum 2016 Schuldzinsen einkünftemindernd zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen mit ihrem am ... 2018 verstorbenen Ehemann, dessen Rechtsnachfolgerin sie ist, zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann hielt seit 1999 50 % der Anteile an der A GmbH (A-GmbH) mit Sitz in Hamburg. Die übrigen Anteile der A-GmbH hielt der Sohn der Eheleute. Das auf den Ehemann - voll eingezahlte - entfallende Stammkapital betrug ... €.
Die Eheleute wurden zumindest seit 2011 von dem Prozessbevollmächtigten, einem Steuerberater, steuerlich beraten.
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