OLG Köln - Urteil vom 03.07.2003
8 U 79/02
Normen:
BGB §§ 611 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 400/00

Pflicht des Steuerberaters zur vorsorglichen Einlegung eines Einspruches gegen einen Schätzbescheid

OLG Köln, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 8 U 79/02

DRsp Nr. 2003/16014

Pflicht des Steuerberaters zur vorsorglichen Einlegung eines Einspruches gegen einen Schätzbescheid

1. Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass der Steuerberater seinen Auftrag so zu erledigen hat, dass die Belange des Auftraggebers in jeder Hinsicht berücksichtigt und Schäden für ihn vermieden werden, kann sich eine Pflicht des Steuerberaters zur vorsorglichen Einlegung eines Einspruches gegen einen Schätzbescheid des Finanzamtes ergeben. Diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn dem Steuerberater einschlägige Buchführungsunterlagen vorliegen, aus denen ein vom Schätzbescheid abweichendes, für den Mandanten günstigeres Ergebnis folgt. 2. Hat der Mandant dem Steuerberater die für die Erstellung von Steuererklärungen erforderlichen Unterlagen überlassen, braucht er ihn nicht daraufhin zu überwachen, dass die Fristen für die Abgabe eingehalten werden. Das ist Aufgabe des Steuerberaters.