Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2018 3 V 1143/18 A (E) aufgehoben.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides vom 20. November 2017 wird abgelehnt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Streitig ist, ob der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) als Zwangsverwalter verpflichtet ist, die auf die Einkünfte aus einem vermieteten, der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück entfallende (und durch materiell bestandskräftigen Bescheid festgesetzte) Einkommensteuer an den Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) abzuführen.
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