VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.06.2018
2 S 1190/18
Normen:
AO § 351 Abs. 2; AO § 361 Abs. 3 S. 1; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 13742/17

Pflicht einer hebeberechtigten Gemeinde zur Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung aufgrund der Bindungswirkung des § 351 Abs. 2 AO und aus § 361 Abs. 3 S. 1 AO

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen 2 S 1190/18

DRsp Nr. 2018/9224

Pflicht einer hebeberechtigten Gemeinde zur Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung aufgrund der Bindungswirkung des § 351 Abs. 2 AO und aus § 361 Abs. 3 S. 1 AO

Aus der Bindungswirkung des § 351 Abs. 2 AO und aus § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ergibt sich grundsätzlich keine strikte Pflicht der hebeberechtigten Gemeinde, die Vollziehung des Folgebescheids ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO).

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2018 - 1 K 13742/17 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 170.706,79 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AO § 351 Abs. 2; AO § 361 Abs. 3 S. 1; VwGO § 123;

Gründe