BGH - Urteil vom 21.03.2024
III ZR 72/23
Normen:
HGB § 316; HGB § 322 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2024, 658
WM 2024, 991
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 185/20
OLG Hamburg, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 108/21

Pflicht eines Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens; Kontrolle des Jahresabschlusses und Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer als Rechnungslegungsprüfung

BGH, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen III ZR 72/23

DRsp Nr. 2024/6473

Pflicht eines Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens; Kontrolle des Jahresabschlusses und Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer als Rechnungslegungsprüfung

Zur Pflicht des Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens und zur Aussagekraft eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB.

Tenor

Auf die Revision der Nebenintervenientin zu 2 wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 23. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 316; HGB § 322 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3; BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den bei der Nebenintervenientin zu 2 haftpflichtversicherten Beklagten als Anlagevermittler auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Februar 2016 zeichnete der Kläger nach Gesprächen mit dem Beklagten mit der P & R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über mehrere Schiffscontainer mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 31.520 €.