BGH - Urteil vom 21.03.2024
III ZR 71/23
Normen:
HGB § 316; HGB § 322 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 322 O 26/21
OLG Hamburg, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 130/21

Pflicht eines Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens; Aussagekraft eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks

BGH, Urteil vom 21.03.2024 - Aktenzeichen III ZR 71/23

DRsp Nr. 2024/6736

Pflicht eines Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens; Aussagekraft eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks

Zur Pflicht des Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in von einem Wirtschaftsprüfer testierte Jahresabschlüsse des kapitalsuchenden Unternehmens und zur Aussagekraft eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB.

Tenor

Auf die Revision der Nebenintervenientin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 23. März 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 316; HGB § 322 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, S. 3; BGB § 249 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Beklagten als Anlagevermittler auf Schadensersatz in Anspruch.

Im Oktober und Dezember 2016 zeichnete der Kläger nach Gesprächen mit dem Beklagten bei der P & R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH zwei Kauf- und Verwaltungsverträge über mehrere Schiffscontainer mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 33.340 €.