BFH - Urteil vom 16.12.2014
X R 42/13
Normen:
HGB § 238 Abs. 1, § 239 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1; AO § 146 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 147 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 2;
Vorinstanzen:
Hessisches FG , vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 422/12
- Vorinstanzaktenzeichen (EFG 2013, 1186)

Pflicht eines Einzelhändlers zur Aufzeichnung der über die Kasse bar vereinnahmten UmsätzePflicht zur Vorlage einer von dem Kassensystem generierten Datei an das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 16.12.2014 - Aktenzeichen X R 42/13

DRsp Nr. 2015/6451

Pflicht eines Einzelhändlers zur Aufzeichnung der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze Pflicht zur Vorlage einer von dem Kassensystem generierten Datei an das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung

1. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Einzelhändler wie z.B. Apotheker, im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. 2. Verwendet ein Einzelhändler, der in seinem Betrieb im allgemeinen Waren von geringem Wert an ihm der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauft, eine PC–Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichnet und eine dauerhafte Speicherung ermöglicht, so sind die damit bewirkten Einzelaufzeichnungen auch zumutbar. 3. Die Finanzverwaltung ist in diesem Fall nach § 147 Abs. 6 AO im Rahmen einer Außenprüfung berechtigt, Zugriff auf die Kasseneinzeldaten zu nehmen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. April 2013 4 K 422/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

HGB § 238 Abs. 1, § 239 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1; AO § 146 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 147 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 2;

Gründe

I.