OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2019
12 U 37/18
Normen:
HGB § 89b;
Fundstellen:
BB 2019, 2260
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 06.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 247/15

Pflicht eines Generalimporteurs zum Rückkauf von Ersatzteilen nach Beendigung des Vertragshändlervertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 12 U 37/18

DRsp Nr. 2019/8896

Pflicht eines Generalimporteurs zum Rückkauf von Ersatzteilen nach Beendigung des Vertragshändlervertrages

1. Aus der nachträglichen Treuepflicht des Herstellers von Kfz folgt nach Beendigung eines Vertragshändlervertrages eine Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich Warenbeständen, deren Abnahme und Lagerung durch den Händler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war. 2. Der Generalimporteur ist zur Berechnung eines Vertragshändlerausgleichsanspruchs verpflichtet, dem Vertragshändler Auskunft über im letzten Vertragsjahr mit von ihm beworbenen Stammkunden abgeschlossene Geschäfte zu erteilen.

Die Berufungen beider Parteien gegen das Teilurteil der 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 20 %, die Beklagte 80 % zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.