Die Berufungen beider Parteien gegen das Teilurteil der 12. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Darmstadt werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 20 %, die Beklagte 80 % zu tragen.
Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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