Die Beschwerde ist begründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt vor; auf ihm kann das Urteil auch beruhen. Das Finanzgericht (FG) hat dadurch gegen seine Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verstoßen, dass es den Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat.
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