BFH - Beschluss vom 22.04.2010
VIII B 264/09
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1299/05

Pflicht eines Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ausübung ingenieurähnlicher, freiberuflicher Tätigkeiten durch einen Autodidakten

BFH, Beschluss vom 22.04.2010 - Aktenzeichen VIII B 264/09

DRsp Nr. 2010/9278

Pflicht eines Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ausübung ingenieurähnlicher, freiberuflicher Tätigkeiten durch einen Autodidakten

1. NV: Macht der Kläger (als Autodidakt) substantiiert geltend, seit Jahren im Auftrag freiberuflich tätiger Ingenieurbüros als Fachbauleiter selbständig und eigenverantwortlich Leistungen u.a. nach den Leistungsstufen 8 und 9 der HOAI erbracht zu haben, so bedarf es weder hinsichtlich der für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse noch hinsichtlich der Ausübung einer einem Ingenieur vergleichbaren Tätigkeit weiterer Darlegungen. 2. NV: Hat das Gericht Zweifel, dass die Behauptungen des Klägers zutreffen, muss es die dazu angebotenen Beweise erheben.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt vor; auf ihm kann das Urteil auch beruhen. Das Finanzgericht (FG) hat dadurch gegen seine Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verstoßen, dass es den Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat.

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