BFH - Beschluss vom 02.02.2010
I B 91/09
Normen:
EStG 1997 § 50a Abs. 4; AO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 878
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1531/07

Pflicht eines Vergütungsschuldners zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997 und Möglichkeit einer Haftung bei Unterlassen eines solchen Steuerabzugs

BFH, Beschluss vom 02.02.2010 - Aktenzeichen I B 91/09

DRsp Nr. 2010/5988

Pflicht eines Vergütungsschuldners zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997 und Möglichkeit einer Haftung bei Unterlassen eines solchen Steuerabzugs

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Vergütungsschuldner einen Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen darf, wenn die Zahlungen nach den Grundsätzen zur "Liebhaberei" nicht zu steuerpflichtigen Einkünften des ausländischen Vergütungsgläubigers führen. 2. NV: Ebenso bedarf es keiner Klärung, dass das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bei im Ausland ansässigen Personen nicht allein in Bezug auf die in Deutschland entfalteten Tätigkeiten, sondern in Ansehung der Gesamtheit der jeweiligen Betätigung zu beurteilen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 07.November 2001 I R 14/01, BFHE 197, 287, BStBl II 2002, 861).

Normenkette:

EStG 1997 § 50a Abs. 4; AO § 90 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre (1997 bis 2001) geltenden Fassung (EStG 1997) verpflichtet war und ob er deshalb mangels Durchführung dieses Steuerabzugs zu Recht in Haftung genommen worden ist (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997).