FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.06.2002
3 K 2061/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; HGB § 253 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 439

Pflicht zu Teilwertabschreibung auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 3 K 2061/99

DRsp Nr. 2004/2138

Pflicht zu Teilwertabschreibung auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung?

Hinsichtlich einer im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an einer GmbH, sowie Darlehensforderungen dieser GmbH gegenüber besteht bei einem Gewerbetreibenden, der seinen Gewinn gemäß § 5 Abs. 1 EStG ermittelt, ein Wahlrecht zum Ansatz eines niedrigeren Teilwerts, wenn die GmbH notleidend geworden ist. Eine Pflicht zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts folgt nicht aus dem Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 2 HGB, da die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG vorgehen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ; HGB § 253 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Änderung eines Einkommensteuerbescheides mit rechtlichen Folgen für Vorjahre (Verlustrücktrag) bzw. für einen Gewerbesteuermessbescheid besteht.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen "Büromaschinen-Leasing". Er ist außerdem Geschäftsführer der R Bürotechnik GmbH, H (im folgenden: GmbH), an der er mehrheitlich beteiligt ist, und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus verschiedenen anderen Beteiligungen.