OLG Rostock - Beschluss vom 04.07.2003
6 U 223/02
Normen:
BGB § 273 ; ZPO § 314 § 522 Abs. 2 § 529 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 11.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 19/02

Pflicht zum Hinweis auf steuerliche Fehlentscheidungen des Mandanten; Haftung des Steuerberaters für Erfüllungsgehilfen

OLG Rostock, Beschluss vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 6 U 223/02

DRsp Nr. 2005/20169

Pflicht zum Hinweis auf steuerliche Fehlentscheidungen des Mandanten; Haftung des Steuerberaters für Erfüllungsgehilfen

1. Der Steuerberater ist nur im Rahmen des ihm konkret erteilten Auftrags zur Beratung und Aufklärung verpflichtet. Werden ihm steuerliche Fehlentscheidungen seines Mandanten bekannt, die nicht in unmittelbarer Beziehung zu seinem Auftrag stehen, muss er nur auf sie hinweisen, wenn sie auf den ersten Blick ersichtlich sind. 2. Für das Verhalten seiner Mitarbeiter haftet der Steuerberater im Rahmen seiner Erfüllungsgehilfenhaftung nur insoweit, als sie nach seiner Arbeitsorganisation für ihn als Geschäftsherrn tätig geworden sind.

Normenkette:

BGB § 273 ; ZPO § 314 § 522 Abs. 2 § 529 Abs. 1 Nr. 1 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Honoraransprüche aus ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin geltend.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse, mit den Erklärungen zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag, mit den Umsatzsteuererklärungen einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen und mit den Einkommenssteuererklärungen ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte für die Jahre 1998 und 1999.