I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Honoraransprüche aus ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin geltend.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse, mit den Erklärungen zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag, mit den Umsatzsteuererklärungen einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen und mit den Einkommenssteuererklärungen ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte für die Jahre 1998 und 1999.
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