FG Sachsen - Urteil vom 26.02.2009
8 K 428/06
Normen:
AO § 13; AO § 12 S. 2 Nr. 1; AO § 12 S. 2 Nr. 3; EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt durch ausländische GmbH bei inländischer ständiger Vertretung gem. § 13 AO

FG Sachsen, Urteil vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 8 K 428/06

DRsp Nr. 2010/22910

Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt durch ausländische GmbH bei inländischer ständiger Vertretung gem. § 13 AO

Eine ausländische im Baugewerbe tätige GmbH hat die Lohnsteuer von den an die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer bezahlten Löhnen gem. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG einzubehalten und abzuführen, wenn sie im Inland über einen ständigen Vertreter i. S. d. § 13 AO verfügt, weil sich die den Weisungen der GmbH unterliegende Prokuristin dauerhaft im Inland aufhält, in verantwortlicher Position auf inländischen Baustellen tätig wird, die auf den Baustellen tätigen Bauarbeiter betreut, anleitet und bezahlt sowie von Anfang an gegenüber Behörden und ihren Geschäftspartnern eine inländische Geschäftsadresse benutzt. Dem steht die Mitgliedschaft in der Geschäftsführung der ausländischen GmbH nicht entgegen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Klägerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Normenkette:

AO § 13; AO § 12 S. 2 Nr. 1; AO § 12 S. 2 Nr. 3; EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 41a Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine R.-ausländischen Kapitalgesellschaft S.R.L. vergleichbar einer deutschen GmbH. Gesellschafter sind Herr T. (70 %) und Herr C. A. (30 %). Geschäftsführer ("1. und 2. administrator") sind T. und Frau I..