FG Hamburg - Beschluss vom 16.07.2003
V 130/03
Normen:
AO § 149 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 25 ; FGO § 69 ;

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

FG Hamburg, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen V 130/03

DRsp Nr. 2003/13939

Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Eine Steuererklärungspflicht aufgrund der Aufforderung durch die Finanzbehörde besteht, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass keine Steuerpflicht gegeben ist.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 25 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I. Der Ast und seine Ehefrau ("antragstellende Person" i.S.v. § 39a EStG) stellten unter dem 27.11.2001 einen Antrag auf Lohnsteuer(LSt)-Ermäßigung für 2001. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 28.11.2001 stattgegeben. Am 9.12.2002 forderte der Ag den Ast auf, die Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2001 bis zum 27.12.2002 abzugeben. Der Ag drohte wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung 2001 mit Bescheid vom 6.1.2003 ein Zwangsgeld in Höhe von 480 EURO an und forderte den Ast auf, bis zum 27.1.2003 die Steuererklärung 2001 einzureichen. Gegen diesen Bescheid legte der Ast mit Schreiben vom 6.2.2003, eingegangen am 7.2.2003, Einspruch ein, der mit Entscheidung vom 18.2.2003 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob der Ast mit Schreiben vom 17.3.2003, eingegangen am 19.3.2003, Klage zum Az. V 45/03, über die bislang nicht entschieden ist.