BFH - Urteil vom 14.03.2012
IV R 6/09
Normen:
EStG § 6b Abs. 3 S. 1, 2, 3; AO § 164 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10/07

Pflicht zur Auflösung einer gewinnmindernden Rücklage bei nicht rechtzeitigem Beginn mit der Herstellung eines Gebäudes

BFH, Urteil vom 14.03.2012 - Aktenzeichen IV R 6/09

DRsp Nr. 2012/10110

Pflicht zur Auflösung einer gewinnmindernden Rücklage bei nicht rechtzeitigem Beginn mit der Herstellung eines Gebäudes

1. NV: Die Stellung eines Bauantrages kann nur dann als Beginn der Herstellung eines Gebäudes i.S. des § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 angesehen werden, wenn er sich auf das später tatsächlich errichtete Gebäude bezieht und dieses hinreichend konkretisiert. 2. NV: Haben sich die in einem Bauantrag bzw. einer Bauvoranfrage konkretisierten und auf ein bestimmtes Grundstück bezogenen Planungsarbeiten durch die Ablehnung des entsprechenden Antrags verbraucht, so können sie regelmäßig auch dann nicht zur Annahme des Beginns der Herstellung eines an einem anderen Standort errichteten Gebäudes führen, wenn die ursprünglichen Planungen, soweit sie sich auf den Baukörper erstreckten, vollständig oder weitgehend übernommen werden.

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 3 S. 1, 2, 3; AO § 164 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter Ehegatten und zu je 50 % an ihr beteiligt sind. Die Klägerin führt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und betreibt daneben eine Pferdezucht.