BFH - Beschluss vom 12.08.2002
X B 210/01
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 3

Pflicht zur Begründung einer Außenprüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen X B 210/01

DRsp Nr. 2002/17950

Pflicht zur Begründung einer Außenprüfungsanordnung

1. Die Anordnung so genannter "Routineprüfungen" bedarf über den Hinweis auf die gesetzliche Rechtsgrundlage in § 193 Abs. 1 AO hinaus keiner Begründung. Dies verfassungsrechtlich unbedenklich.2. Für die Anordnung von Anlassprüfungen gilt das nur dann nicht, wenn eine Begründung im Einzelfall zum Verständnis der Prüfungsanordnung wegen besonderer Umstände oder nach der Art der angeordneten Maßnahme erforderlich ist (Anschluss an BFH-Urt. v. 02.10.1991 - X R 89/89, BStBl II 1992, 220).

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder wegen Verfahrensmängeln des angefochtenen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.