BayObLG - Beschluss vom 29.03.2021
101 ZBR 1/21
Normen:
DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3; AktG § 99 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 4505/20

Pflicht zur Bildung eines AufsichtsratsSchwellenwerte in der Mitbestimmung

BayObLG, Beschluss vom 29.03.2021 - Aktenzeichen 101 ZBR 1/21

DRsp Nr. 2021/13952

Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats Schwellenwerte in der Mitbestimmung

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26. November 2020, Az. 38 O 4505/20, wird zurückgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DrittelbG § 1 Abs. 1 Nr. 3; AktG § 99 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Antragsgegnerin, nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG einen Aufsichtsrat zu bilden.

Die Antragsgegnerin, eine Logistikdienstleisterin der A. Gruppe, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in P.; von dort aus verteilt sie weltweit Komponenten der Elektroindustrie. Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist Betriebsrat der Antragsgegnerin.