BFH - Beschluss vom 25.03.2010
X B 71/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1457
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 5725/03

Pflicht zur Einbeziehung des Parteivorbringens in die Erwägungen des Gerichts aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung von aus dem Betrieb einer Segelyacht resultierender Verluste; Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Annahme eigener, erforderlicher Sachkunde

BFH, Beschluss vom 25.03.2010 - Aktenzeichen X B 71/09

DRsp Nr. 2010/9599

Pflicht zur Einbeziehung des Parteivorbringens in die Erwägungen des Gerichts aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Anspruch auf steuerrechtliche Anerkennung von aus dem Betrieb einer Segelyacht resultierender Verluste; Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens trotz Annahme eigener, erforderlicher Sachkunde

NV: Ein durchgreifender Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor, wenn das FG zwar Teile aus einer vom Kläger vorgelegten Berechnung unberücksichtigt lässt, dies sich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG aber im Ergebnis nicht auswirkt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 Alt. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ gegen sie für die Streitjahre geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen u.a. von der Klägerin geltend gemachte Verluste aus dem Betrieb einer Segelyacht steuerlich nicht mehr anerkannt wurden.

Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Es verneinte das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht. Die Revision ließ es nicht zu.