BFH - Urteil vom 11.05.2010
IX R 28/09
Normen:
FGO § 90; FGO § 90a Abs. 2 S. 1; FGO § 119 Nr. 4; FördG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 846/06

Pflicht zur Eröffnung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag einer den Prozessbevollmächtigten wechselnden Partei trotz Verzicht auf mündliche Verhandlung durch den vorherigen Bevollmächtigten bei Erlass eines Gerichtsbescheids; Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf Fondsgesellschaftsebene und Gesellschafterebene bei zeitlicher Beschränkung der Nutzungsdauer eines Wohngrundstücks durch eine vertragliche Fondsgestaltung

BFH, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX R 28/09

DRsp Nr. 2010/17118

Pflicht zur Eröffnung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag einer den Prozessbevollmächtigten wechselnden Partei trotz Verzicht auf mündliche Verhandlung durch den vorherigen Bevollmächtigten bei Erlass eines Gerichtsbescheids; Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht auf Fondsgesellschaftsebene und Gesellschafterebene bei zeitlicher Beschränkung der Nutzungsdauer eines Wohngrundstücks durch eine vertragliche Fondsgestaltung

1. NV: Der Hinweis des neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass nach Ergehen eines Gerichtsbescheides und nach dem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung auf die Durchführung einer solchen nicht verzichtet werde, kann als Widerruf des ursprünglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung auszulegen sein. 2. NV: Erlässt das FG trotz eines von allen Beteiligten ausgesprochenen Verzichts auf mündliche Verhandlung einen Gerichtsbescheid, muss es --jedenfalls nach einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten -- dem Kläger die Möglichkeit einräumen, sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, das er mit einem Antrag nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO verfolgt, auch wahrnehmen.

Normenkette:

FGO § 90; FGO § 90a Abs. 2 S. 1; FGO § 119 Nr. 4; FördG § 4 Abs. 1;

Gründe

I.