FG Hessen - Urteil vom 06.07.2022
4 K 310/20
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 7 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 56a; GmbH § 46 Abs. 1 Nr. 2;

Pflicht zur Leistung der Einlage in eine GmbH nach einer Stammkapitalerhöhung und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen im Hinblick auf die streitige Verzinsung der streitigen Einlagepflicht

FG Hessen, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 4 K 310/20

DRsp Nr. 2023/14529

Pflicht zur Leistung der Einlage in eine GmbH nach einer Stammkapitalerhöhung und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen im Hinblick auf die streitige Verzinsung der streitigen Einlagepflicht

Tenor

Die an die Rechtsvorgängerin C GmbH gerichteten Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009, Gewerbesteuermessbescheide 2008 und 2009, Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 und 31.12.2009 und Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 bis 31.12.2012, jeweils vom 27.06.2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2020 werden dahingehend geändert, dass keine verdeckten Gewinnausschüttungen anzusetzen sind und die als Zinsforderungen gewinnerhöhend zu aktivierenden Zinserträge für 2008 von 26.742,50 Euro auf 12.666,67 Euro und für 2009 von 40.113,75 Euro auf 19.000 Euro herabgesetzt werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuern, Messbeträge und Feststellungsbeträge neu zu berechnen und der Klägerin formlos mitzuteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat 29 % und der Beklagte 71 % der Kosten der Verfahren 4 K 310/20 und 4 K 657/20 zu tragen. Gerichtskosten werden nur in der Höhe erhoben, als ob von Anfang nur eine Anfechtungsklage gegen die in Ziffer 1 genannten Bescheide anhängig war.