Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.02.2020 (
Das angefochtene Urteil wird im
a)im Einzelstrafausspruch bezüglich der Taten 2, 4, 5, 8, 10, 13 und
b)im Gesamstrafenausspruch
jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten am 06.02.2020 wegen Steuerhehlerei in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
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