FG Sachsen - Urteil vom 13.04.2011
7 K 413/08
Normen:
MinöStG § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; MinöStG § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; MinöStG § 4 Abs. 1 Nr. 2; MinöStV § 47 Abs. 2; AO § 169 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 Nr. 1; AO § 170 Abs. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 155 Abs. 4; AO § 89 S. 1; BGB § 242;

Pflicht zur Verwendung des richtigen Vordrucks für die Vergütung von Mineralölsteuer keine Hinweispflicht des HZA bei Verwendung des falschen Vordrucks keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Sachsen, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen 7 K 413/08

DRsp Nr. 2011/19097

Pflicht zur Verwendung des richtigen Vordrucks für die Vergütung von Mineralölsteuer keine Hinweispflicht des HZA bei Verwendung des falschen Vordrucks keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Der Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 MinöStG ist gem. § 47 Abs. 2 S. 1 MinöStV auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck 1101 abzugeben. Wird innerhalb der Festsetzungsfrist lediglich ein Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 MinöStG auf dem dafür vorgesehenen Vordruck 1104 gestellt, kann der Antrag nicht den Ablauf Festsetzungsfrist in Bezug auf den Vergütungsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 MinöStG hemmen. 2. Dem steht nicht entgegen, dass das HZA innerhalb der Festsetzungsfrist mitgeteilt hat, dass ein Anspruch auf Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG zusteht, der innerhalb bestimmter Fristen mit dem Vordruck 1101 zu beantragen ist. Wird stattdessen der Vordruck 1104 für eine Vergütung nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 MinöStG verwendet, geht dies zu Lasten des Antragstellers.