OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.06.2020
17 U 272/19
Normen:
BGB § 675; BGB § 328; BGB § 270 Abs 1; BGB § 823 Abs 2; DepotG § 1 Abs 3; DepotG § 5; DepotG § 9; BörsenZulV § 48;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 149/18

Pflichten der Clearstream Banking AG gegenüber den Erwerbern neu emittierter Inhaberschuldverschreibungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen 17 U 272/19

DRsp Nr. 2021/3255

Pflichten der Clearstream Banking AG gegenüber den Erwerbern neu emittierter Inhaberschuldverschreibungen

Bei der Emission einer Inhaberschuldverschreibung trifft die Clearstream Banking AG als Zentralverwahrer für girosammelverwahrfähige Wertpapiere gegenüber dem späteren Erwerber keine Verpflichtung zur Prüfung der wirksamen Ausstellung der verwahrten Globalurkunde, die die Einzelrechte der Anleger verbrieft, wenn sie die von der Emittentin eingeschaltete Depotbank auf entsprechende Zweifel hinweist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-21 O 149/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.480,40 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 675; BGB § 328; BGB § 270 Abs 1; BGB § 823 Abs 2; DepotG § 1 Abs 3; DepotG § 5; DepotG § 9; BörsenZulV § 48;

Gründe

I.