OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.01.2015
I-6 U 48/14
Normen:
AktG § 93 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZIP 2016, 171
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 152/11

Pflichten der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Abschluss eines durch Zins-swap-Verträge abgesicherte Darlehensverträge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen I-6 U 48/14

DRsp Nr. 2015/16726

Pflichten der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Abschluss eines durch Zins-swap-Verträge abgesicherte Darlehensverträge

1. Dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, deren Gegenstand die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Immobilienbesitz ist, ist Zinshedging nicht grundsätzlich verboten, sondern als Hilfsgeschäft im Rahmen der Finanzierung eines Immobilienerwerbs erlaubt. 2. Verboten sind nur Zins-Swap-Geschäfte ausschließlich spekulativen Charakters.