OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.01.2019
3 U 152/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 357/16

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in ein Containerschiff und in geschlossene Immobilienfonds

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.01.2019 - Aktenzeichen 3 U 152/17

DRsp Nr. 2019/4166

Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung einer Kapitalanlage in ein Containerschiff und in geschlossene Immobilienfonds

Die anlageberatende Bank verletzt nicht ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung hinsichtlich der Kommanditistenhaftung bei gewinnunabhängigen Ausschüttungen von Publikums-KGs, wenn in den dem Anlageinteressenten übergebenen Emissionsprospekten auf die Möglichkeit der Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen eingegangen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-12 O 357/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 64.891,47 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4;

Gründe

I. Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 15.11.2018 (Bl. 292ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 177ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.12.2018 (Bl. 318f. d.A.), auf den vollumfänglich verwiesen wird, Stellung genommen.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

l.1. a.) b.) c.) d.) 2. a.) b.) c.) d.) II.