OLG Stuttgart - Urteil vom 08.05.2018
6 U 92/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 564/12

Pflichten des Anlageberaters beim Erwerb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 6 U 92/15

DRsp Nr. 2019/8600

Pflichten des Anlageberaters beim Erwerb von Beteiligungen an geschlossenen Fonds

1. Eine Bank ist aus einem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. 2. Aus der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens folgt, dass der Anlageberater darlegungs- und beweispflichtig ist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. April 2015, Az. 8 O 564/12, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.

aus 95.000,00 € vom 3. November 2012 bis 18. Januar 2016,

aus 90.000,00 € vom 19. Januar 2016 bis 22. Januar 2017,

aus 84.500,00 € vom 23. Januar 2017 bis 25. Januar 2018 sowie

aus 79.500,00 € seit dem 26. Januar 2018 zu zahlen.

b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) 3. 4. 5.