ArbG Berlin, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 10747/15
Pflichten des Arbeitgebers gegenüber höher eingeschränkten Mitarbeitern hinsichtlich eines über Monitore übertragenen Informationsangebots
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2017 - Aktenzeichen 20 Sa 956/16
DRsp Nr. 2018/17297
Pflichten des Arbeitgebers gegenüber höher eingeschränkten Mitarbeitern hinsichtlich eines über Monitore übertragenen Informationsangebots
1. Entschließt sich ein Arbeitgeber für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in deren Arbeitsumgebung ein Informationsangebot über Monitore zu übertragen, hat er gem. § 81 Abs. 4 Nr. 4SGB IV i. V. m. Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG sowie von Art. 27 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i i. V. m. Art. 2 Unterabs. 3 und Unterabs. 4 der UN-BRK dafür zu sorgen, dass höreingeschränkten Mitarbeitern die lediglich gesprochenen Inhalte dieses Informationsprogramms in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. Dabei kommt es weder darauf an, dass die Kenntnisnahme des Informationsprogramms freiwillig ist oder bei einzelnen Übertragungsmonitoren der Ton durch Mitarbeiter oder Vorgesetzte heruntergeregelt wird.2. Unterlässt der Arbeitgeber diese Verpflichtung, können sich daraus für den hörbeeinträchtigten Mitarbeiter Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2AGG ergeben.
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.04.2016 - 23 Ca 10747/15 - teilweise abgeändert:
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