LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.01.2017
4 Sa 900/16
Normen:
TzBfG § 14; KSchG § 1; SGB IX § 84;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 16332/15

Pflichten des Arbeitgebers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines auf einem unbehebbaren körperlichen Mangel beruhenden Unvermögens zur Erbringung der ArbeitsleistungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Erfolges eines nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 900/16

DRsp Nr. 2018/17296

Pflichten des Arbeitgebers vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines auf einem unbehebbaren körperlichen Mangel beruhenden Unvermögens zur Erbringung der Arbeitsleistung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Erfolges eines nicht durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements

1. Sieht eine Regelung die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bei einem auf einem unbehebbarem körperlichen Mangel beruhenden Unvermögen zur Erbringung der Arbeitsleistung und dem Fehlen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit vor, so wirkt sich die trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 SGB IX nicht vorgenommene Durchführung eines bEM auf die Darlegungs- und Beweislast aus. Es gelten dann für die Darlegungs- und Beweislast die hinsichtlich der krankheitsbedingten Kündigung entwickelten Grundsätze. 2. Ist ein eigentlich erforderliches bEM unterblieben, trägt der Arbeitgeber die primäre Darlegungslast für dessen Nutzlosigkeit. Er hat von sich aus alle denkbaren oder vom Arbeitnehmer ggf. außergerichtlich genannten Beschäftigungsalternativen zu würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die Beschäftigung auf einem anderen - leidensgerechten - Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.

I.