Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 11.03.2016, Az.
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 50.671,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.2.2012 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit der Beklagte zu 1 verurteilt wurde, an die Klägerin als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 einen Betrag in Höhe von 46.412,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2012 zu zahlen.
2.Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, 108.295,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 85.736,77 € seit 28.2.2012 sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 22.558,74 € seit 4.3.2015 zu zahlen.
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