Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld -
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht aus einem Maklervertrag.
Die Klägerin war ursprünglich Eigentümerin des Objektes B in L, das sie Anfang 2004 aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 27.01.2004 zu einem Kaufpreis von 170.000 EUR erworben hatte. Die Klägerin vermietete die acht Wohnungen des Objektes.
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