1. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 04.06.2015, Az. 21 HK
Das Versäumnisurteil vom 18.11.2014 wird mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten:
(1) Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin von den Nettoforderungen des Klägervertreters in Höhe von 5.072,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno ab dem 13.01.2014 freizustellen.
(2) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von weiteren Forderungen freizustellen, die auf Grund der Beschädigung der Gasleitung durch die Beklagte mit daraus resultierendem Gasaustritt und Stromabschaltung am 04.09.2012 und danach entstanden sind und entstehen werden.
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