OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 04.06.2012
2 U 694/11
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 2147
DStRE 2013, 58
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 376/10

Pflichten des Steuerberaters

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 2 U 694/11

DRsp Nr. 2012/16372

Pflichten des Steuerberaters

Die Pflichten des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats Der Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrags den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerrechtlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren. Kommen verschiedene steuerrechtliche Wege mit unterschiedlichen Vor- und Nachteilen in Betracht, so hat der Steuerberater seinem Auftraggeber diese Möglichkeiten und die mit ihnen verbundenen Rechtsfolgen aufzuzeigen. Die Beratung soll den Mandanten in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahrzunehmen und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können Der Steuerberater hat den Auftraggeber über die verschienen Afa-Möglichkeiten nach § 7 EStG aufklären und ihm die mit der Wahl einer Afa-Methode verbundenen Rechtsfolgen aufzeigen. (in Anknüpfung an BGHZ 128, 361; BGH, Urteil vom 16.10.2003, WM 2004, 472, Tz. 8, OLG Stuttgart, Urteil vom 23.02.1990 - 2 U 296/88 - NJW-RR 1990, 791).

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. Mai 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe: