OLG Celle - Urteil vom 03.02.2010
3 U 194/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 1; EStG § 23 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2010, 1155
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 10.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 362/08

Pflichten des Steuerberaters bei Veräußerung eines zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegten, später aber wieder entnommenen Grundstück

OLG Celle, Urteil vom 03.02.2010 - Aktenzeichen 3 U 194/09

DRsp Nr. 2010/2303

Pflichten des Steuerberaters bei Veräußerung eines zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegten, später aber wieder entnommenen Grundstück

1. Zur Pflicht des Steuerberaters auf Nachfrage seines Mandanten, der die Absicht hat, ein vor Ablauf von zehn Jahren erworbenes und zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegtes, später aber wieder entnommenes Grundstück zu verkaufen, auf die ungefähre Größenordnung des dann anfallenden steuerpflichtigen Gewinns hinzuweisen. 2. Eine doppelte Besteuerung findet trotz der schon durch die Entnahme aufgedeckten stillen Reserven nicht statt. 3. Wird das Grundstück nach mehr als zehn Jahren seit der ursprünglichen Anschaffung aber weniger als zehn Jahre nach seiner Entnahme aus dem Betriebsvermögen veräußert, ergibt sich der zu versteuernde Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem Entnahmewert.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Juli 2009 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.