BGH - Urteil vom 20.07.2006
IX ZR 77/05
Normen:
KiStG § 36 Abs. 10a ; BGB § 675 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 201/04
LG Düsseldorf, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen O 142/03

Pflichten des Steuerberaters im Hinblick auf die Kirchensteuerbelastung von Gewinnausschüttungen

BGH, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen IX ZR 77/05

DRsp Nr. 2006/22736

Pflichten des Steuerberaters im Hinblick auf die Kirchensteuerbelastung von Gewinnausschüttungen

Normenkette:

KiStG § 36 Abs. 10a ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

Der beklagte Steuerberater war umfassend mit der steuerrechtlichen Beratung der Kläger sowie mehrerer Gesellschaften der S.-Gruppe, u.a. der S. und F. GmbH (fortan: GmbH) beauftragt, an denen der Kläger zu 2 beteiligt war. Bei der GmbH waren seit 1991 Gewinne thesauriert worden, die am 31. Dezember 2000 1.926.203,23 DM betrugen. Bei einer Besprechung am 10. Dezember 2001 riet der Beklagte im Hinblick auf die am 1. Januar 2002 in Kraft tretende Umstellung vom Vollanrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im Körperschaft- und Einkommensteuerrecht zu einer Ausschüttung der thesaurierten Gewinne noch im Dezember 2001. Er erklärte dem Kläger zu 2, die mit der Ausschüttung verbundene Einkommensteuerbelastung würde durch anrechenbare Körperschaft- und Kapitalertragsteuern im Wesentlichen kompensiert. Auf die zusätzlich anfallenden Kirchensteuern wies er nicht hin. Die Ausschüttung wurde dem Rat des Beklagten entsprechend vorgenommen. Die Kläger hatten deshalb für das Jahr 2001 zusätzliche Kirchensteuer in Höhe von 38.601,06 Euro zu zahlen. Am 19. Dezember 2002 sind sie aus der Kirche ausgetreten.