OLG Celle - Urteil vom 23.02.2011
3 U 174/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; UStG § 4 Nr. 14;
Fundstellen:
DB 2011, 524
DStRE 2011, 847
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 281/09

Pflichten des Steuerberaters im Rahmen eines Beratungsmandats; Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

OLG Celle, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 3 U 174/10

DRsp Nr. 2011/3790

Pflichten des Steuerberaters im Rahmen eines Beratungsmandats; Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen

1. Sagt der Steuerberater dem Mandanten hinsichtlich einer bestimmten steuerrechtlichen Fragestellung zu, die Entwicklung in einem bestimmten Rechtsgebiet (hier: Pflicht des selbständigen Familienhelfers zur Entrichtung von Umsatzsteuer) zu beobachten, und hat er aufgrund dessen Anlass anzunehmen, es könnte zu einer zeitnahen Änderung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen, ist er unter Umständen verpflichtet, auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten Einspruch gegen ergangene Steuerbescheide einzulegen oder zumindest vor Ablauf der Einspruchsfrist mit diesem Rücksprache zu halten. In diesem Zusammenhang kann er verpflichtet sein, auch Periodika internationaler Natur im Blick zu behalten. 2. Verlässt sich der Mandant aufgrund vorhergehender Absprachen auf eine solche Handlungsweise des Steuerberaters, erlangt er die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Kenntnis erst dann, wenn er erfährt, dass die erwartete Einlegung des Einspruchs unterblieben ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. August 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.