OLG Dresden - Urteil vom 08.01.2019
4 U 942/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 1123
r+s 2019, 298
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3922/15

Pflichten des Versicherungsmaklers bei beabsichtigter Veräußerung der Lebensversicherung an einen Policenankäufer

OLG Dresden, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 4 U 942/17

DRsp Nr. 2019/2611

Pflichten des Versicherungsmaklers bei beabsichtigter Veräußerung der Lebensversicherung an einen Policenankäufer

1. Vor dem Verkauf einer Lebensversicherung an einen Policenankäufer hat der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer über mögliche Alternativen (Beitragsfreistellung, Policendarlehen und Kündigung des Lebensversicherungsvertrags) und deren Vor- und Nachteile gegenüber einem Verkauf der Police zu beraten. Soll bei dem beabsichtigten Verkauf der Kaufpreis zunächst teilweise gestundet werden, hat er zudem auf das damit einhergehende Risiko des Totalausfalls bei Insolvenz des Poilcenaufkäufers während der Wartezeit hinzuweisen. 2. Ist eine solche Beratung nicht im Einzelnen dokumentiert, ist der Makler hierfür beweisbelastet. Gelingt der Nachweis nicht, ist zugunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung gegen den Verkauf entschieden hätte. 3. Der Versicherungsnehmer kann als Schaden den Rückkaufwert beanspruchen, der am Tag der Veräußerung gegeben war.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.05.2017, Az. 2 O 3922/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: