OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.02.2017
3 U 167/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 274/14

Pflichten einer als Treuhänderin für Fondsanteile von Kapitalanlegern auftretende Rechtsanwältin

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 3 U 167/15

DRsp Nr. 2018/15329

Pflichten einer als Treuhänderin für Fondsanteile von Kapitalanlegern auftretende Rechtsanwältin

1. Eine als Treuhänderin für Fondsanteile von Kapitalanlegern auftretende Rechtsanwältin verletzt die ihr gegenüber den Anlegern obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht, wenn sie es versäumt, diesen darauf hinzuweisen, dass der bei den Vertragsverhandlungen der Parteien verwendete Prospekt (mehrere) Fehler aufweist.2. Zur Verjährung der Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung

aLs korrigiert

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.08.2015, Aktenzeichen 2-20 O 274/14, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.303,37 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2014 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus den gemeinsamen Beteiligungen des Klägers und seiner Ehefrau an der A unter Beteiligungsnummern 1069, 1070 und 1071.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich wegen der unter Ziffer 1) genannten Übertragung der Beteiligungsrechte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.