OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.08.2016
I-21 U 174/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 277/12

Pflichten eines Architekten bei der Planung eines Bauvorhabens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2016 - Aktenzeichen I-21 U 174/15

DRsp Nr. 2017/15494

Pflichten eines Architekten bei der Planung eines Bauvorhabens

Ein Architekt muss die Voraussetzungen eines Bauvorhabens insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung und Anforderungen des Nachbarrechts, also der Abstandsflächen bzw. der Erforderlichkeit von Zustimmungen der Nachbarn, prüfen. Müssen ihm bei dieser Prüfung Bedenken kommen, ob eine bestehende Nachbarzustimmung für die beabsichtigte Bebauung ausreicht, hat er den Auftraggeber darauf und auf die mit der fehlenden Zustimmung verbundenen Risiken hinzuweisen. Wird die Planung ohne die entsprechende Aufklärung erstellt und eine notwendige Nachbarzustimmung nicht herbei geführt, so ist sie nicht genehmigungsfähig und der Architekt ist zum Schadensersatz verpflichtet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 31.07.2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) werden der Klägerin auferlegt.