Pflichtenkreis des Zolllagerinhabers und des Hauptverpflichteten - Zolllagerverfahren; Anmeldung; Versandverfahren; Ausfuhrnachweis; Nämlichkeitssicherung; Zollamtliche Überwachung; Vertrauensschutz; Festsetzungsverjährung; Exkulpationsbeweis
FG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2003 - Aktenzeichen 4 K 7378/01 Z, EU
DRsp Nr. 2004/2123
Pflichtenkreis des Zolllagerinhabers und des Hauptverpflichteten - Zolllagerverfahren; Anmeldung; Versandverfahren; Ausfuhrnachweis; Nämlichkeitssicherung; Zollamtliche Überwachung; Vertrauensschutz; Festsetzungsverjährung; Exkulpationsbeweis
1. Waren, die der Verfahrensinhaber zur Wiederausfuhr oder zum Versandverfahren angemeldet und seinem Zolllager ohne Nämlichkeitssicherung durch zollamtliche Beschau oder Zollverschluss entnommen hat, gelten als der zollamtlichen Überwachung entzogen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sie tatsächlich in das Bestimmungsland im Außengebiet gelangt sind.2. Dabei ist für die Zollschuldnerschaft des Verfahrensinhabers unerheblich, ob Zugang und Kontrolle der Zollbehörde bereits während des Zolllagerverfahrens oder während des sich anschließenden Versandverfahrens entfallen sind.3. Konformitätsbescheinigungen der Zollbehörden, die ohne Beschau der konkreten Warenbeschaffenheit ausgestellt wurden, begründen keinen Vertrauensschutz.
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