Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG; Verfassungswidrigkeit aufgrund normativen oder strukturellen Vollzugsdefizits
FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 15 K 2978/08 E
DRsp Nr. 2010/6991
Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3aEStG; Verfassungswidrigkeit aufgrund normativen oder strukturellen Vollzugsdefizits
1. Hinsichtlich der Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3aEStG im Falle der Steuerklassenkombination III/V besteht kein verfassungsrechtlich bedeutsames normatives oder strukturelles Vollzugsdefizit.2. Für die Verfassungswidrigkeit einer materiellen Steuernorm aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Finanzbehörden von gesetzlich eingerichteten Kontrollverfahren tatsächlich Gebrauch machen und ob dieser Gebrauch fehlerlos funktioniert.3. Jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ausnahmsweise nur dann denkbar, wenn die - eine effektive Erhebung ermöglichende - rechtliche Struktur aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden.