FG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.2010
15 K 2978/08 E
Normen:
EStG § 41b; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 878

Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG; Verfassungswidrigkeit aufgrund normativen oder strukturellen Vollzugsdefizits

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 15 K 2978/08 E

DRsp Nr. 2010/6991

Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG; Verfassungswidrigkeit aufgrund normativen oder strukturellen Vollzugsdefizits

1. Hinsichtlich der Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG im Falle der Steuerklassenkombination III/V besteht kein verfassungsrechtlich bedeutsames normatives oder strukturelles Vollzugsdefizit. 2. Für die Verfassungswidrigkeit einer materiellen Steuernorm aufgrund eines normativen Vollzugsdefizits kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Finanzbehörden von gesetzlich eingerichteten Kontrollverfahren tatsächlich Gebrauch machen und ob dieser Gebrauch fehlerlos funktioniert. 3. Jenseits eines normativen Erhebungsdefizits ist ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ausnahmsweise nur dann denkbar, wenn die - eine effektive Erhebung ermöglichende - rechtliche Struktur aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 41b; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand