OLG Hamm - Urteil vom 11.04.2017
28 U 45/16
Normen:
BGB §§ 194 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 03.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 432/13

Pflichtverletzung aus einem AnwaltsvertragEinrede der VerjährungHemmung des Laufs einer Verjährungsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2017 - Aktenzeichen 28 U 45/16

DRsp Nr. 2020/14355

Pflichtverletzung aus einem Anwaltsvertrag Einrede der Verjährung Hemmung des Laufs einer Verjährungsfrist

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

BGB §§ 194 ff.;

Gründe

A.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2 , 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Ihm steht weder aus den §§ 280 Abs. 1 , 675 , 611 BGB i.V.m. § 128 HGB analog noch aus den §§ 675 , 667 , 611 BGB i.V.m. § 128 HGB analog ein den vom Landgericht titulierten Zahlbetrag übersteigender Anspruch gegen die Beklagten zu.

Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den vom Kläger gegen die Beklagten geltend gemachten (weiteren) Regress- bzw. Herausgabeanspruch im Streitfall sämtlich erfüllt sind. Denn etwaige weitergehende Ansprüche des Klägers sind wegen eingetretener Forderungsverjährung, auf die die Beklagten sich berufen haben, nicht (mehr) durchsetzbar.

I. Angelegenheit L

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