FG Münster - 9 K 6277/03 K, F, 9 K 4409/05 - 11.11.2005 (EFG 2006, 899),
Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden Gesellschafter; Realisation des Dividendenanspruchs; Ausschüttungswille und Bezifferung des Ausschüttungsbetrages; Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO
BFH, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen I R 15/06
DRsp Nr. 2007/13899
Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen durch beherrschenden Gesellschafter; Realisation des Dividendenanspruchs; Ausschüttungswille und Bezifferung des Ausschüttungsbetrages; Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Billigkeitsentscheidung nach § 163AO
»1. Der Senat hält daran fest, dass ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrages entschlossen war (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, und der Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185, BStBl II 2001, 409, sowie vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE 195, 189, BStBl II 2001, 401).
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