BFH - Urteil vom 31.10.2000
VIII R 19/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 447

Phasengleiche Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen VIII R 19/94

DRsp Nr. 2001/871

Phasengleiche Bilanzierung bei Betriebsaufspaltung

Dividendenansprüche aus einer am Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung können bei der Besitzgesellschaft erst in den für ihre Gesellschafter zu erstellenden Sondergewinnrechnungen der folgenden Jahre erfolgswirksam erfasst werden, auch wenn die Gesellschafter an der Betriebskapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- betrieb bis zum 31. Dezember 1985 ein Furnierwerk und eine Spankorbfabrik. Zum 1. Januar 1986 übertrug sie ihre gesamte Produktion auf eine neu gegründete GmbH, der sie auch das Anlagevermögen verpachtete. Die Klägerin erzielt seitdem außer den Einnahmen aus dem Verkauf von Spankörben nur noch Einnahmen aus der Verpachtung des Anlagevermögens an die GmbH.

An der Klägerin und der GmbH sind dieselben Personen, die Beigeladenen von 1 bis 10, in demselben Verhältnis beteiligt. Der persönlich haftende Gesellschafter der KG ist gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH.