I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- betrieb bis zum 31. Dezember 1985 ein Furnierwerk und eine Spankorbfabrik. Zum 1. Januar 1986 übertrug sie ihre gesamte Produktion auf eine neu gegründete GmbH, der sie auch das Anlagevermögen verpachtete. Die Klägerin erzielt seitdem außer den Einnahmen aus dem Verkauf von Spankörben nur noch Einnahmen aus der Verpachtung des Anlagevermögens an die GmbH.
An der Klägerin und der GmbH sind dieselben Personen, die Beigeladenen von 1 bis 10, in demselben Verhältnis beteiligt. Der persönlich haftende Gesellschafter der KG ist gleichzeitig Geschäftsführer der GmbH.
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