BFH - Urteil vom 16.05.2002
IV R 94/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 1739
BFH/NV 2002, 1236
BFHE 199, 261
BStBl II 2002, 565
DStR 2002, 1389
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 28.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6067/96

Pilot als Gewerbetreibender

BFH, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen IV R 94/99

DRsp Nr. 2002/10445

Pilot als Gewerbetreibender

»Ein selbständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1991 als Co-Pilot eines Verkehrsflugzeugs tätig. In einem Vertrag mit einer Fluggesellschaft verpflichtete er sich, für die Zeit vom 16. Mai bis zum 31. Dezember 1991 eine Boeing als Co-Pilot während einer Flugzeit von 500 Stunden zu führen. Zur Führung des betreffenden Flugzeugtyps war der Kläger aufgrund einer in Großbritannien erworbenen und vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannten Lizenz berechtigt. Als Entgelt erhielt er 110 DM/Stunde zuzüglich Spesenersatz, worüber monatlich abgerechnet wurde. Weitere Ansprüche hatte der Kläger nicht, insbesondere hatte er keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt.