Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1991 als Co-Pilot eines Verkehrsflugzeugs tätig. In einem Vertrag mit einer Fluggesellschaft verpflichtete er sich, für die Zeit vom 16. Mai bis zum 31. Dezember 1991 eine Boeing als Co-Pilot während einer Flugzeit von 500 Stunden zu führen. Zur Führung des betreffenden Flugzeugtyps war der Kläger aufgrund einer in Großbritannien erworbenen und vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) anerkannten Lizenz berechtigt. Als Entgelt erhielt er 110 DM/Stunde zuzüglich Spesenersatz, worüber monatlich abgerechnet wurde. Weitere Ansprüche hatte der Kläger nicht, insbesondere hatte er keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht abgeführt.
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