BFH - Beschluss vom 28.02.2005
VI S 8/04 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1129

PKH - Aussicht auf Erfolg

BFH, Beschluss vom 28.02.2005 - Aktenzeichen VI S 8/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/5783

PKH - Aussicht auf Erfolg

1. PKH ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Davon ist auszugehen, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Erfolgs spricht.2. An die Erfolgsaussichten der Sache in PKH-Verfahren dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist im Hauptberuf als Verwaltungsangestellter bei einer Behörde beschäftigt. Seit 1974 ist er zum Vorstand des damals gegründeten "Judo- und Karateclub A e.V." (im Folgenden: Verein) bestellt. Auf Grund einer anonymen Anzeige ermittelte die Steuerfahndung gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Die Steuerfahndung gelangte zu der Auffassung, der Antragsteller habe aus dem Betrieb der Sporteinrichtung gewerbliche Einkünfte (§ 15 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) erzielt, die er nicht der Besteuerung unterworfen habe.

Dieser Ansicht schloss sich der Beklagte (das Finanzamt --FA--) an und erließ nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1999.