I. Der Antragsteller ist im Hauptberuf als Verwaltungsangestellter bei einer Behörde beschäftigt. Seit 1974 ist er zum Vorstand des damals gegründeten "Judo- und Karateclub A e.V." (im Folgenden: Verein) bestellt. Auf Grund einer anonymen Anzeige ermittelte die Steuerfahndung gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Die Steuerfahndung gelangte zu der Auffassung, der Antragsteller habe aus dem Betrieb der Sporteinrichtung gewerbliche Einkünfte (§ 15 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) erzielt, die er nicht der Besteuerung unterworfen habe.
Dieser Ansicht schloss sich der Beklagte (das Finanzamt --FA--) an und erließ nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1999.
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