BFH - Beschluss vom 26.01.2006
II S 13/05 (PKH)
Normen:
FGO § 62a § 78 Abs. 3 § 142 § 155 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 962

PKH - Erfolgsaussichten

BFH, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen II S 13/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/7817

PKH - Erfolgsaussichten

1. Zu den Anforderungen an die Bewilligung von PKH.2. Bei der Prüfung der Prozessaussichten ist von demjenigen Rechtsbehelf auszugehen, der zu dem vom Kl. erstrebten Erfolg führen kann.3. Wird PKH für eine NZB begehrt, die auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt wird, hat der PKH-Antrag keine Aussicht auf Erfolg, denn dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, wie z. B. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen, unterliegen nicht der Beurteilung der Revision.

Normenkette:

FGO § 62a § 78 Abs. 3 § 142 § 155 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) abgewiesen, da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfristen weder einen Verwaltungsakt bezeichnet, den er außergerichtlich angefochten habe, noch eine Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf benannt hat. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, aber nicht begründet.