I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) abgewiesen, da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfristen weder einen Verwaltungsakt bezeichnet, den er außergerichtlich angefochten habe, noch eine Entscheidung über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf benannt hat. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision.
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, aber nicht begründet.
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